Hallo Ihr Lieben, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich habe seit circa 25 Jahren chronische Poliarthritis, ein künstliches Sprunggelenk was schon dreimal operiert wurde ( es ist mittlerweile das zweite Gelenk drinne)und Fibromyalgie. Im Dezember habe ich Antrag auf einen Schwerbehinderten Ausweis gestellt. Im Januar bekam ich die Antwort 30 %. Mein Arzt und ich haben dagegen Widerspruch eingelegt und nun hab ich ein Abhilfebescheid über 40 % bekommen. Wir würden aber gerne auf 50 % kommen. Würdet ihr den Abhilfebescheid unterschreiben, oder ignorieren? Dann wird es automatisch an die Bezirksregierung in Münster weiter geschickt. Habe ich Chancen? Wenn die auch ablehnen bleiben mir dann wenigstens die 40 %, oder werde ich auf 30 wieder runtergestuft?
Hallo Tanja, Ich gehe zunächst mal davon aus, dass cP und Fibro Deine beiden Erkrankungen sind, die Du zwecks Bewertung angegeben hast. Somit müßten nach Ansicht des Versorgungsamtes diese beiden zu einem Gesamt-GdB von 40 zusammengefaßt worden sein. Die cP ist nach festen Graden -wenn auch mit einer Bewertungsspanne- festzustellen. Die Fibro hat dieses festen Grade nicht, sondern ist entsprechend der funktionellen Auswirkungen (frei) zu bewerten. Schau mal unter 18.1.4 und 18.4 der GdS-Tabelle. (kriege gerade den Link nicht rein). Es ist kommt nicht auf die Diagnose, sondern immer auf die jeweiligen Einschränkungen an. An Deiner Stelle würde ich dem Versorgungsamt schreiben, dass Du gegen den Bescheid vom... Widerspruch einlegst und die Begründung folgt. Gleichzeitig bittest Du um die Unterlagen, die der Bewertung zugrundelagen sowie der versorgungsmedizinischen Stellungnahme. GGf. zahlst Du Kopierkosten. Daraus kannst Du ersehen, ob beides bewertet wurde. Ein GdB von 10 zählt allerdings nicht. Danach kannst Du entscheiden, ob Du den Widerspruch zurücknimmst oder fundiert - mit Hilfe Deines Arztes oder/und auch eines Sozialverbandes- begründest. Also, Du mußt schon tätig werden. Wenn Du den Abhilfebescheid ignorierst, wird der Bescheid rechtskräftig. Falls Du Widerspruch einlegst und das Versorgungsamt nicht weiter abhilft, geht es, wie Du sagst, an die Bezirksregierung Münster, die darüber entscheidet. Nach meiner Erfahrung vor etwa 2 Jahren, wird sich, wenn sich in der Personaldichte nichts getan hat, nichts Besseres ergeben. Es sind bei beiden Behörden meist keine Begründungen, zu der sie verpflichtet sind, sondern eigentlich lediglich zu begründende Behauptungen. Dir bliebe dann der Klageweg. Du kannst also nach einem Widerspruch bis zum Schluß entscheiden, wie Du weiter vorgehen willst. Wenn Du keine Klage willst, bleibt Dir der jetzt gewährte Grad 40. Ich hoffe, Dir etwas weitergeholfen zu haben. LG o-häsin
Ok ... danke für deine Antwort . Ich habe wohl Prozente auf mein Rheuma , Migräne und Seelische Störung bekommen . Aber eins verstehe ich jetzt nicht . Ich habe doch schon Widerspruch erhoben mit auführlicher Begründung und sämtlichen Arztberichten. Daraufhin habe ich ja den Abhilfebescheid über 40 % bekommen. Vorher waren es 30 %. In dem Schreiben stand das wenn ich den Abhilfebescheid nicht unterschreibe es automatisch an die Bezirksregierung Münster weitergeleitet wird . Mir war nicht klar das ich jetzt nochmal alles Begründen muß ,oder hab ich das falsch verstanden ? Ich dachte die bekommen jetzt automatisch die Unterlagen zugeschickt ?
Also, ich kenne es nur so, dass, wenn man auf den Abhilfebescheid nicht reagiert, er als akzeptiert gilt, denn das Versorgungsamt hat ja dem Widerspruch mit dem Bescheid abgeholfen. Das heißt hier: in allen Bereichen geprüft und verbessert. Insbesondere kenne ich nicht, dass man ihn unterschreiben soll. Schließlich stammt er nicht vor Dir. Da aber die Behörde (meist) weiß, was sie tut, so tue Du das, was sie Dir in diesem Falle anrät bzw. Du erreichen möchtest, demnach ggf. bei Nichtunterschreiben die Weiterleitung an die Bezirksregierung. Ich weiß aber nicht, ob das Amt einem 'Nichtunterschreiben' einem 'Nichteinverstandensein' gleichsetzt. Meine Ausbildung ist schon zig Jahre her, mitunter muß man heutzutage auf manche wohlklingende Formulierung achten(?) Daher Vorsicht: Ich persönlich würde einen kurzen Text aufsetzen, dass Du den Abhilfebescheid nicht aktzeptierst und an dem Widerspruch festhälst -wenn Du das möchtest natürlich. Das ist dann praktisch der Widerspruch (den Du ggf. nach Kenntnis der oben erwähnten Unterlagen ergänzen kannst), und so wird er weitergeleitet. LG o-häsin
Ah ja. In meinem 'Beamtendeutsch' heißt das: es geht nicht darum, den Abhilfebescheid zu unterschreiben, sondern darum, mit der Unterschrift den Bescheid ausdrücklich anzuerkennen und den Widerspruch gegen den ursprünglichen Bescheid für erledigt zu erklären oder eben nicht. Heißt: unterschreibst Du, ist das jetzige Verfahren beendet. Dir bliebe nach einigen (etwa 6) Monaten die Möglichkeit, einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Unterschreibst Du nicht und erklärst Du den Widerspruch nicht für erledigt, geht er an die nächsthöhere Behörde (Bez.Reg. Münster) zur Entscheidung mit der (theoretischen) Möglichkeit eines höheren Grades. (Insofern hast Du recht, dass damit kein neuer Widerspruch erforderlich ist). Dabei ist ein Grad von 50 eine magische Schwelle, an den man nicht so leicht kommt. Andrerseits: wenn Du es nicht versuchst, erreichst Du Dein Ziel -dann selbstgewollt- ohnehin nicht. Das Verfahren kostet ja nichts. Vorsorglich wünsch ich schonmal viel Erfolg. LG o-häsin
Danke schön ! ;-)) Aber falls Münster den Widerspruch ablehnt , bleiben mir dann die 40 % oder nur die 30 % ? Das wäre noch wichtig zu wissen ;-)
In Münster wird man überprüfen, ob der Bescheid zu Recht ergangen ist, also das Versorgungsamt falsch bewertet hat oder nicht. Da es aber in aller Regel nach der GdS-Tabelle, auch bei festen Graden, zu allermeist den Grad am unteren Ende der Bewertungsspanne bemißt, ist eine Verschlechterung durch Münster kaum zu erwarten, es sei denn, als Beispiel, es lägen keinerlei ärztliche Berichte für die Bemessung vor, womit eine Bewertung quasi willkürlich wäre. Wie schon oben gesagt, wird es dann wohl beim GdB von 40 bleiben. Ich habe es auch von anderen noch nie anders gehört. LG
hallo Tanja, bei deinem abhilfebescheid, musst du dich entscheiden: - du bist einverstanden, dann unterschreiben und du bekommst erst einmal den GdB von 40. (das sind keine prozente!) dann solltest du mit dem ergebnis erst einmal zufrieden sein, kannst du ggf. eine "gleichstellung" beantragen (siehe hier weiter im text) oder frühestens in 6 monaten einen erneuten erhöhungsantrag stellen. beachte bitte bei einem erhöhungsantrag werden bereits erteilte GdB erneut mit geprüft . dann solltest du dir gedanken machen, so wie ich es bei der überlegung zur klage(im text weiter unten) geschrieben habe. - du bist mit den GdB von 40 nicht einverstanden, geht es zum gericht. dort kannst du dich, beim sozialgericht, kostenfrei anwaltlich vertreten lassen. dauer unbestimmt ca 2-3 jahre !mit anwalt würde ich immer raten! ==>die bezeichnung der amts"gerichte" sind von bundesland zu bundesland unterschiedlich. bitte gucken ob das genannte in deinem bescheid, das anbietet. ansonsten nachfragen. zu deiner frage Aber falls Münster den Widerspruch ablehnt , bleiben mir dann die 40 % oder nur die 30 % ? Das wäre noch wichtig zu wissen . ==> leider ist dem so. wenn münster im endeffekt einen höhren GdB als im bisherigen bescheid ablehnt, bleibt es bei einem GdB von 30. wenn münster entscheidet, der bisherige GdB ist zu niedrig, wird dein bisheriger bescheid zum GdB von 30 zu einem bestimmten datum x (das ist in deinem fall vermutlich der tag der antragstellung auf einen höheren GdB) beendet und ein neuer bescheid mit einem höhren GdB ab dem genannten datum erstellt. der abhilfebescheid gilt in dem moment, wo du ihn ablehnst, als nicht erteilt. ich will hier nicht philosophieren, hätte wenn und aber-alles ist möglich- von daher lässt sich nicht vorher feststellen, wie in deinem fall münster entscheidet. solltest du klagen, musst du folgendes gut überlegen: - was behindert dich bei der erkankung x wie - was kannst du noch mit hilfe, unter anstrengung oder gar nicht mehr - beachte bitte, dass es hierbei nur um die erkrankungen mit antrag- stellung zur eröhung des GdB zum datum x geht. bitte nicht mehr die erkrankungen, die im GdB von 30 bereits begutachtet wurden aufführen, es sei denn, diese haben sich inzwischen erheblich verschlimmert. - bei einer klage wird der bereits erteilte GdB von 30 komplett neu bewertet. - beachte bitte, falls du zu diesem zeitpunkt eine erkrankung hattest, die dich behindert, jetzt sich eventuell wieder verbessert hat, dass der dafür anerkannte GdB entzogen werden kann. (lt.SGB IX ist der behinderte/schwerbehinderte verpflichtet eine verbesserung seines zustandes unverzüglich der behörde anzuzeigen) grundsätzlich werden GdB's nicht mehr z aus einzel erkrankungen erstellt und die einzel GdB nicht mehr zusammengezählt. bei der bewertung werden die erkrankungen mit ihren auswirkungen auf die person gesehen gesamt bewertet. ausserdem erfolgt eine bewerteung nach leicht, mittel oder schwergradig beeinträchtigend und erkrankungen des selben gebietes (z.bsp. gelenkerkrankungen) werden nicht seperat bewertet. -erkankung der li.schulter mit impingment-schweren grades sowie -erkrankung der re schulter mit impingment mittleren grades beides fliesst in eine bewertung, wobei immer entscheidend ist, wie diese erkankungen behindern. hierzu habe ich kürzlich in einem thema schon einmal geschrieben. Link https://forum.rheuma-online.de/threads/gdb-30.64923/page-2#post-883 bei der antragstellung auf eine schwerbehinderung, wird nicht die krankheit an sich bewertet, sondern deren auswirkung für dich.(hier sind alle bereiche gemeint: arbeit, freizeit, zu hause...) das kann bei jeden unterschiedlich sein u.lässt sich nicht verallgemeinern. warum ist dir ein GdB von 50 so wichtig? 1.wegen Kündigungsschutz? so hast du die möglichkeit, dich beim arbeitsamt gleichstellen zu lassen. du bekommst ähnliche rechte, als wenn du ein GdB vom landesamt bekommst, aber keinen zusatzurlaub. bei einer drohenden kündigung bist du mehr geschützt,sofern deine fa.die bedingungen f.schwerbehinderte erfüllt. hier erlangst du dann die unterstützung durch das lagesoz, die einer kündigung bei schwerbehinderten zustimmen muss. ==> bei der antragstellung auf gleichstellung wird der arbeitgeber befragt, ob eine solche möglichkeit der kündigung bestehen könnte. das muss er dem amt auch bestätigen. 2.ein GdB von 50 zu bekommen, um alle damit verbundenen nachteilsausgleiche zu bekommen? hier solltest du wissen das es bereits ab einen GdB von 20 entsprechend SGB IX diese in unterschiedlicher höhe zu nutzen gibt. link http://www.betanet.de/download/tab3-gdb-nachteilsausgl4.pdf? ich hoffe dir etwas geholfen zu haben. wenn du magst kannst du mich bei weiteren fragen gern per pn-unterhaltung kontaktieren, was ich natürlich auch allen anderen anbiete. sauri
Mich würde interessieren, warum Du einen vier Jahre alten Behördenthread ausgräbst, der sich mit Sicherheit erledigt hat. Ernsthaft.
Es fällt einfach auf, dass du auf viele der alten Threads antwortet, was im Prinzip völlig sinnfrei ist. Entweder hat sich das Problem schon erledigt oder der User war schon lange nicht mehr online.
Über „Stalken und Mobben“ auch, nach zwei Kommentaren auf inzwischen 44 Posts, @PiRi Ich habe mit ernsthaftem Interesse nachgefragt. Jetzt kommen gar keine Kommentare mehr von mir.
Teamplayer, ich hab über Uschis : vielleicht will sie uns was verkaufen, gelacht. Sie hat ja öfter schon mit sowas Recht gehabt. Hör Du ja nicht auf, Kommentare zu geben, da kommt soviel Wertvolles. Das mit dem stalken und mobben hab ich noch nicht gefunden, ich sitz ja im Bus, da klappt es nicht immer