Langzeitverordnungen

Dieses Thema im Forum "Physiotherapie, Ergotherapie, Sport usw." wurde erstellt von merre, 12. Februar 2017.

  1. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    Teamplayer, ich muss mal nachschauen. Seit der Pandemie gehe ich nicht mehr zur KG. Es ist eine Langzeitverordnung außerhalb der Regelfalls, aber aufgrund eines besonderen Bedarfs oder so ähnlich. Jedenfalls musste ich das nie genehmigen lassen.
     
  2. Rhoenkind76

    Rhoenkind76 Bekanntes Mitglied

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    Seit 1/2021 haben sich viele Sachen auf den Rezepten geändert. Es gibt keine Erst/Folgeverordnungen mehr und auch keine Verordnung außerhalb des Regelfalls. Die Menge ist immer auf 6x beschränkt pro Rezept. Wie die Krankenkassen das aber mit uns Langzeittherapiebedürftigen handhaben hat sich da noch nicht erschlossen. Diagnosegruppe, dann gibts da a,b oder c anzukreuzen oder patientenindividuelle Symptomatik. alles sehr verwirrend. Beim Hausarzt haben sie bei mir patientenindividuell angekreuzt und „komplexes Symptomgeschehen“ hingeschrieben. Und trotzdem sind es jedes Mal wieder nur 6 Einheiten und ich muss alle 3 Wochen wieder hinwackeln und neu ordern. Ich dachte mir den Neuerungen würde das anders geregelt
     
  3. Hibiskus14

    Hibiskus14 Bekanntes Mitglied

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    Ich hatte das auch so verstanden, dass der Arzt bei den Rezepten, wie bisher auch, mittels Code die höchstmögliche Anzahl der Behandlungen angibt und der Patient dann eben nach 6x mit der Physio abstimmt, ob er noch mehr braucht und dann weitere 6 in Anspruch nimmt, OHNE sich ein neues Rezept vom Arzt holen zu müssen.
    So, wie es jetzt gehandhabt wird, ist ja der Aufwand für Arzt und Patient nicht weniger geworden.
    Aber möglicherweise habe ich das alles falsch verstanden und meine Wünsche hineininterpretiert, die da aber nicht ansatzweise berücksichtigt werden sollten in dieser Verordnung. Ich müsste mal richtig nachlesen.
     
  4. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    Also ich habe mir mal die Infoseiten des DRMZ (Deutsche Medizinrechenzentrum ist ein Anbieter für Abrechnung, Branchensoftware und Services im Gesundheitswesen). Laut diesem Unternehmen hat sich an den Langzeitverordnungen nichts geändert, außer, dass man nicht mehr ankreuzen muss außerhalb des Regelfalls. Taucht die Erkrankung in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie auf, dann ist z.B., wie in meinem Fall, es möglich 48 Einheiten zu verschreiben.

    Ja, Hibiskus es ist eine Art Blankoverordnung möglich:

    "Die neue Heilmittelverordnung bietet für Ärzte auch die Option der sogenannten Blankoverordnung. Hierbei nehmen die Ärzte weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung vor, doch der Heilmittelerbringer selbst kann entscheiden, welche Leistung in welcher Dauer und Frequenz benötigt wird."

    Es scheint wohl auch neu dazugekommen zu sein, dass nicht mehr die einzelne Kasse darüber entscheidet, on im Fall eines besonderen Versorgungsbedarf, sie auf die Genehmigung einer Langzeitverordnung verzichtet oder nicht, jetzt müssen alle Kassen darauf verzichten, wenn die Erkrankung in der Anlage 2 gelistet wird.

    §8 der neuen Heilmittelrichtlinie:


    § 8 Langfristiger Heilmittelbedarf
    (1) Langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der Begründung der Verordnerin oder des Verordners die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen oder strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf einer oder eines Versicherten ergeben.
    (2) 1Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführ-ten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittel-bedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. Ein Antrags- und Genehmigungs-verfahren findet nicht statt.
     
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  5. Hibiskus14

    Hibiskus14 Bekanntes Mitglied

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    Danke für deine Recherche!
     
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  6. Stine

    Stine Moderatorin

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    Genau so ist es, danke Alina, ich habe gestern die Ablehnung einer Langzeitverordnung bekommen, da aber meine Diagnose in der Anlage 2 vorkommt, ist eine Langzeitverordnung gar nicht vonnöten. Ich brauche also keinen Widerspruch einzulegen.
     
  7. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    So ist es Stine, du hättest die Verordnung gar nicht zur Genehmigung einreichen müssen.
     
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  8. Stine

    Stine Moderatorin

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    Ja, Allina stimmt, meine Schmerztherapeutin meinte es seien neue Richtlinien und ein neuer Vordruck da, vielleicht sollte man eine neue Genehmigung einholen...
    Die ganzen Jahre vorher ging alles ohne Genehmigung immer 10x und dann neue Verordnung. Hätten wir uns alles sparen und einfach so weitermachen können... Werde meine Ärztin heute Nachmittag anrufen und ihr berichten.
     
  9. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    Stine, ich habe die letzten Jahre seit 2017 immer 48 KG-Einheiten ohne Genehmigungsverfahren problemlos verschrieben bekommen.

    Hier noch ein paar Zitate zu der neuen Heilmittelrichtlinie:

    Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge
    Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
    Ein neuer Verordnungsfall beginnt
    • nach 6 Monaten „verordnungsfreier Zeit“ (vgl. Punkt 2)
    • bei Änderung der ersten drei Stellen des ICD-10-Codes
    • bei Wechsel des Arztes durch den Patienten (vgl. Punkt 3)
    Wenn in zeitlichem Zusammenhang mehrere, voneinander unabhängige Erkrankungen mit denselben oder anderen Diagnosegruppen auftreten, können weitere Verordnungsfälle ausgelöst werden, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind.
    Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Die Formulierung soll verdeutlichen, dass diese Summe der Orientierung dient, bei medizinischer Notwendigkeit davon aber abgewichen werden kann. Die Gründe für eine mögliche Fortsetzung der Therapie nach Verordnung aller Einheiten der orientierenden Behandlungsmenge werden nur noch in der Patientenakte dokumentiert, auf der Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung mehr, wie bei den bisherigen Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Bei Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus müssen keine Behandlungspausen eingehalten werden, sofern diese nicht medizinisch indiziert sind, sie unterliegen keinem Genehmigungsverfahren.

    Verordnungsdatum löst „behandlungsfreies Intervall“ ab
    Bisher wurde nach einem „behandlungsfreien Intervall“ von 12 Wochen bei einem Rezidiv oder einer erneuten Erkrankungsphase ein neuer Regelfall ausgelöst.
    Künftig ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung – hinterlegt im Praxisverwaltungssystem – entscheidend, ob ein neuer Verordnungsfall ausgelöst wird.
    • Liegt die letzte Verordnung noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Die „orientierende Behandlungsmenge“ gilt ebenfalls fort, wobei auch darüber hinaus verordnet werden kann, wenn es medizinisch erforderlich ist.
    • Liegt das Datum der letzten Verordnung sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
    Die Zeitspanne „sechs Monate“ dient nur der Definition, wann ein Verordnungsfall endet bzw. ein neuer Verordnungsfall beginnt. Sie legt nicht fest, dass nach der Verordnung aller Einheiten einer „orientierenden Behandlungsmenge“ sechs Monate lang keine weitere Verordnung erfolgen darf.
    ➢ Die Software erkennt den Verordnungsfall und gibt einen Hinweis bei Erreichung der orientierenden Behandlungsmenge.


    3. Ein Verordnungsfall ist immer arztbezogen

    Bisher mussten bei der Bemessung der Verordnungsmenge desselben Regelfalls auch die Verordnungen von anderen Ärzten berücksichtigt werden.
    Künftig bezieht sich ein Verordnungsfall immer auf den verordnenden Arzt. Verordnungsmengen anderer Ärzte müssen nicht mehr erfragt werden.
    ➢ Die Verordnung von denselben Heilmitteln für ein und dieselbe Diagnose eines Patienten durch beispielsweise zwei Ärzte löst zwei Verordnungsfälle aus.
    Beispielhafte Darstellung der Änderungen „Regelfallsystematik - Verordnungsfall“, „Orientierende Behandlungsmenge“ (Punkt 1), „Abschaffung des behandlungsfreien Intervalls“ (Punkt 2), „arztbezogener Verordnungsfall“ (Punkt 3), Komplexität des Heilmittelkataloges (Punkt 7):
    Eine Orthopädin stellt bei einem Patienten die medizinische Notwendigkeit einer Heilmittelverordnung aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung fest. Der Patient gibt an, schon einmal eine Verordnung von seiner Hausärztin erhalten zu haben. Wann er zuletzt bei seiner Physiotherapeutin gewesen sei, wisse er nicht mehr. Regelungen bis 31. Dezember 2020 Regelungen ab 1. Januar 2021
    Die Orthopädin stellt fest, ob die letzte, durch die Physiotherapeutin erbrachte Behandlungseinheit 12 Wochen oder länger zurückliegt.
    → ja:
    Die Orthopädin kreuzt das Feld „Erstverordnung“ an und verordnet beispielsweise 6 Einheiten der Diagnosegruppe WS1a
    → nein:
    Die Orthopädin stellt fest, wie viele Therapieeinheiten der Diagnosegruppe WS1a und ggf. der Diagnosegruppe WS2a bereits in der Praxis der Physiotherapeutin erbracht wurden, kreuzt das Feld „Folgeverordnung“ an und verordnet weiter gemäß den Vorgaben des Regelfalls beziehungsweise außerhalb des Regefalls gemäß Heilmittelkatalog.
    Bei einem Wechsel der Diagnosegruppen (von WS1 zu WS2) sind die verordneten Einheiten
    Die Orthopädin stellt fest, ob sie dem Patienten innerhalb der letzten sechs Monate für diese Diagnose bereits Heilmittel der Diagnosegruppe WS verordnet hat.
    → ja:
    Die Orthopädin setzt ihren Verordnungsfall gemäß den Vorgaben des Heilmittelkataloges fort.
    → nein:
    Die Orthopädin beginnt einen neuen Verordnungsfall gemäß den Vorgaben des Heilmittelkataloges.
    Sofern eine Heilmittelverordnung über die „orientierende Behandlungsmenge“ hinaus medizinisch erforderlich ist, sind die Gründe in der Patientenakte zu notieren.
    der Diagnosegruppe WS1 auf die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls der Diagnosegruppe WS2 anzurechnen.
    Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls muss die Orthopädin das Feld „Verordnung außerhalb des Regelfalls“ ankreuzen und eine medizinische Begründung auf dem Verordnungsblatt angeben.

    4. Längere Frist für den Beginn der Heilmitteltherapie
    Neu: Die Frist für den Behandlungsbeginn beträgt 28 Tage. Ein dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen kann auf der Verordnung vermerkt werden.
    ➢ Bereits mit dem Inkrafttreten von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für den Behandlungsbeginn einer Heilmitteltherapie auf 28 Tage verlängert. Diese Regelung gilt bereits bis zum Start der neuen Heilmittel-Richtlinie.

    5. Klarstellung, welche Änderungen auf einem Verordnungsblatt durch Ärzte vorgenommen werden müssen – und welche nicht
    Bisher wurden Ärzte mit unterschiedlichen Bitten der Heilmittelerbringer konfrontiert, Verordnungsblätter zu ändern. Grundlage vieler Korrekturwünsche sind – den Ärzten nicht bekannte – Verträge zwischen Kassenverbänden und Verbänden der Heilmittelerbringer.
    Künftig regelt die neue Anlage 3 „Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen“ der HeilM-RL, in welchen Fällen unvollständige oder fehlerhafte Angaben auf Heilmittelverordnungen einer Änderung bedürfen und in welcher Form diese Änderung erfolgen muss.
    Angabe auf der Verordnung
    Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe
    Änderung nur im Einvernehmen mit Arzt ohne erneute Arztunterschrift
    Änderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift
    a. Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel)
    X
    b. Heilmittelbereich
    X
    c. Hausbesuch
    bei Änderung auf „ja“
    X
    d. Therapiebericht
    X
    e. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes
    X

    So, jetzt lass ich euch damit in Ruhe, versprochen!
     
    #89 18. Februar 2021
    Zuletzt bearbeitet: 19. Februar 2021
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  10. Rhoenkind76

    Rhoenkind76 Bekanntes Mitglied

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    Aber....allina .... hä?? Danke für den ganzen Text aber ab 2021 gibt es doch die Felder "Erstverordnung, Folgeverordnung und außerhalb des Regelfall" gar nicht mehr?!
    Laut dem Verordnungsbuch für die Heilberufe gibt es Leitsymptomatiken und Diagnosegruppen aber die Menge von 6x pro Verordnung darf nicht überschritten werden. Oder bin ich da jetzt ganz falsch? Auf den neuen Rezepten sind halt hinten auch Platz für 20 Unterschriften ( was ich überhaupt nicht verstehe). Sehr komisch das alles
     
  11. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    Nein, Rhönkind, da hast du recht. Es wurde beim Kopieren etwas unübersichtlich. Der Originaltext ist tabellenförmig. Deshalb heißt es ja auch: "Regelungen bis 31. Dezember 2020 Regelungen ab 1. Januar 2021. Ich habe es jetzt im obigen Beitrag nachträglich hervorgehoben.

    Hier ist der Originaltext, aus dem die Zitate stammen:

    www.kvsa.de › Bilder › Content › Praxis › Verordnung PDF
     
    #91 19. Februar 2021
    Zuletzt bearbeitet: 19. Februar 2021
  12. Rhoenkind76

    Rhoenkind76 Bekanntes Mitglied

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    Ah ja, leider funktioniert der Link nicht auf meinem Handy. Ich kuck aber nochmal danach wenn ich von der KG zurück bin. Dankeschön
     
  13. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    Rhönkind, es handelt sich um ein PDF. Also statt draufzuklicken, kopiere es und dann wirds aufgehen.
     
  14. Stine

    Stine Moderatorin

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    Habe heute per Post die VO für erstmal 24 KG 1-3x/Woche als Hausbesuch bekommen. Danke Allina für die ausführliche Beschreibung.
     
  15. allina

    allina Bekanntes Mitglied

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    Das freut mich für dich Stine!
     
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