zuzahlungsbefreiung für chronisch kranke - ab wann?

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von malchatun, 5. Mai 2009.

  1. malchatun

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    da scheinen eure KK ja doch flexibler zu sein als meine. und es scheint auch jede KK anders zu machen?

    ich musste für eine zuzahlungsbefreiung für 2008 alle belege von 2008 einreichen und auch mein einkommen für 2008 nachweisen. also nicht das von 2007. dazu musste das jahr 2008 vorbei sein. ich hatte es nämlich zum ersten mal ende 2008 versucht, aber da wurde abgelehnt mit der begründung, es sei ja mein gesamteinkommen von 2008 noch nicht klar. ich durfte das also erst am 31.12.2008 oder januar 2009 machen. hochgerechnet wurde da nichts.

    claudia, genau diese bestätigung habe ich von mener hausärztin bekommen. aber bei meiner kk hat das nicht gereicht.

    irgendwie wird es jetzt wieder verwirrender.... :confused:

    was ich mich jetzt noch frage:
    im august 2008 war ich dann bereits 1 jahr krank und auch jedes der 4 quartale deswegen in ärztlicher behandlung. kann ich den antrag nun für das vergangene jahr (august 2007 - august 2008) stellen oder für das kalenderjahr 2008 oder erst 2009 für das kalenderjahr 2009 (so sagt es meine KK)?
    muss ich vor dem kalenderjahr, für das ich den antrag stelle, bereits die 4 quartale krank gewesen sein? das würde bedeuten, ich kann erst ab dem 2. jahr meiner krankheit von der zuzahlungsbefreiung profitieren?
     
  2. malchatun

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    das hab ich für 2007 gemacht (da hatte ich viele privatrezepte und kosten bei nicht kassenzugelassenen ärzten), das hat sich richtig gelohnt. das konto in der apotheke hab ich auch. :top:

    wie muss bzw. kann ich mir die termine bestätigen lassen?
    ich dachte, ich muss eine liste erstellen, und die wird mir dann in der praxis abgestempelt?
    oder drucken die mir eine liste mit meinen terminen aus?
     
  3. Juliane

    Juliane Neues Mitglied

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    Also ich schau meine Kalender nach und schreibe mir die Termine raus, so zur Kontrolle. Dann rufe ich überall an, das ich für das Finanzamt eine Aufstellung meiner Termine im Jahr 2008 brauche, dank EDV eigentlich kein Problem. Hole ich ab oder lasse es zuschicken.
    Für die Steuer mache ich Listen für den Steuerberater mit Terminen, Adresse und Km- Angabe, Bestätigungen dann beigefügt.
    LG von Elke.
     
  4. malchatun

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    hier was süßes, hat mir grad ein lieber freund geschickt. :a_smil08:
    ich glaub das können wir alle gebrauchen.
     

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  5. Kia

    Kia Neues Mitglied

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    Hallo Ursl53!

    Also es ist so wie ich geschrieben habe, es geht nicht um das Kalenderjahr sondern um das Jahr vor dem Antrag. Siehe auch den Text von Claudia C, diese Besxheinigung muß vom Arzt ausgefüllt werden.

    Gruß Kia
     
  6. ClaudiaC

    ClaudiaC Neues Mitglied

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    KKia, die Ärztin hat doch wohl bestätigt. Schrieb malchatun einige Beiträge zuvor.

    Könnte mir nur vorstellen, das die Ärztin da vielleicht nicht das bestätigt hat, was sich malchatun vorstellt. Ich meine nun den Zeitpunkt der Erkrankung.

    Also ehrlich gesagt, komme ich da nun auch so langsam nicht mehr mit.

    Die Vorgaben sind ja eigentlich ganz klar und ich hatte nie Probleme mit meinem Antrag. Seit 2005 lasse ich mich befreien, das klappte von Anfang an ohne Probleme.

    Kann mir jetzt auch nicht vorstellen, das die Regelungen bei den Kassen verschieden sind.

    @Malchatun
    Vielleicht solltest Du Dich mal mit jemandem aus der Familie oder dem Freundeskreis, der schon einmal so einen Antrag gestellt hat, zusammensetzen, und versuchen das Problem zu klären.

    Mir scheint das hier momentan nicht lösbar zu sein. Da sollte man sich die Unterlagen alle doch mal anschauen können, damit man einen Überblick gewinnt.

    Gruß Claudia
     
  7. malchatun

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    hallo,

    also ich hab das thema jetzt mal ein paar tage ruhen lassen, hab ja 1 monat zeit für den widerspruch. aber so richtig kapiere ich es immer noch nicht. wenn es so ist, wie kia schreibt, dann steht mir die zuzahlungsbefreiung für 2008 nicht zu.

    ich hab den antrag für das kalenderjahr 2008 gestellt, lt. auskunft meiner KK geht das auch immer nur fürs kalenderjahr. davor war ich bereits 2 quartale wegen der krankheit in behandlung gewesen, also 3. und 4. quartal 2007.

    die frage ist: muss ich VOR der antragstellung die 4 quartale bereits behandelt worden sein? und kann ich erst nach den ersten 4 quartalen die zuzahlungsbefreiung bekommen? oder müssen erst die 4 quartale vergangen sein, und dann gibts die zuzahlungsbefreiung?

    @claudia, seit wann bist du denn in ärztlicher behandlung, und seit wann genau hast du die zuzahlungsbefreiung?

    ich kenne leider niemanden in meier umgebung mit diesem thema...
     
  8. ClaudiaC

    ClaudiaC Neues Mitglied

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    Bei mir wurde 2002 ein herzinfarkt festgestellt, also bin ich seitdem mindestens vierteljährlich beim Arzt.

    Meinen ersten Antrag habe ich allerdings erst für 2005 gestellt, als die Arztbesuche überhand nahmen und ich auch mit den Rechnungen über die 1% Befreiung kam.

    Gruß Claudia
     
  9. malchatun

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    das ist ja dann eindeutig bei dir.
     
  10. Malupia

    Malupia Neues Mitglied

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    Ich hab auch einmal eine Frage zu dem Thema.
    Ich befass moch damit gerade zum ersten mal.
    Also im "Normalfall" ohne cronische Krankheit muss Ich höchstens 2% von meinen Jahreseinkommen für die Krankheit aufwenden, wenn Ich das richtig verstanden hab.
    Heißt für mich als Azubi:
    400 (brutto oder netto? netto oder?) x 12 = 4800
    x 2% = 96 Euro
    Gelten da Praxisgebühren und Rezeptgebühren und Fahrstrecken mit?

    Fragen über Fragen und das in einem fremden Thread. Entschuldige.

    lg
     
  11. Meggie

    Meggie Mitglied

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    Praxisgebühren gelten mit und Rezeptgebühren auch, ebenso der Anteil, den man für Physiotherapie bezahlen muss. Was die Fahrstrecken anbelangt, damit kenn ich mich nciht aus.
     
  12. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    Fahrstrecken werden nicht erstattet oder mitberechnet. Ebenso ist der wirtschaftliche Anteil bei Schuheinlagen selbst zu zahlen. Die Befreiung ist überall dort einzusetzen, wo Zuzahlungen zu leisten sind. Dies sind in der Regel: Medikamentenzuzahlungen in der Apotheke, die 10€ Praxisgebühr pro Quartal, Zuzahlungen zur Krankengymnastik und ähnlichem, Tagegelder zu vollstationären Krankenhaus/Reha-Aufenthalten (wenn die Rentenversicherung der Träger ist, bitte dort noch einmal befreien lassen), Zuzahlungen zu Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten (gesetzlich vorgesehener Betrag bzw. wenn vorher genehmigt).

    Eigenanteile für Zahnersatz wird nicht getragen. Man kann sich also nicht über den Umweg der Befreiung kostenlosen Zahnersatz erschleichen.

    @Malupia
    Als Azubi könnte Dir sogar ein Erlaß der 2% ins Haus flattern. Es gibt nämlich noch Abschläge zum Bruttogehalt, die mit in die Berechnung einfliessen. Wenn Du allerdings noch bei Deinen Eltern wohnst, wird wohl deren Einkommen mit einberechnet. Frag mal Deine Krankenkasse diesbezüglich.

    Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen verringern sich die jährlichen Bruttoeinnahmen um 4.473€, für jedes Kind um einen Kinderfreibetrag von 3.648€. Werte aus 2008. Bei der Berechnung werden die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen angerechnet. Quelle: Infoblatt Zuzahlungsbefreiung meiner Krankenkasse
     
  13. Flyer2912

    Flyer2912 Neues Mitglied

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    Hallo Guten Tag.

    Unabhängig davon gibts es noch die sogenannte Härtefallregelung,
    in der dann keine Zuzahlungen zu leisten sind.
    Diese tritt ein wenn das Einkommen zu gering ist.

    Ferner gibt es natürlich auch die Möglichkeit Zuzahlungen wie Zahnersatz,
    Einlagen, othopädische Schuhe, Brille usw von der Steuer als aussergewöhnliche Belastung abzusetzen.

    Liebe Grüsse

    Flyer
     
  14. malchatun

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    doch, wenn es sich um gesetzliche zuzahlungen handelt, dann schon. bei mir wurden die eigenleistungen für die taxifahrten zur chemotherapie und wieder zurück nach hause und auch für den nottransport ins KH mit einberechnet. ebenso z.b. meine zuzahlung für eine kunsttherapie (ich hatte 2007 mal 10 stunden musiktherapie verordnet bekommen).
     
  15. malchatun

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    sorry, ich sollte vorher komplett lesen - du hast das ja schon geschrieben, tennismieze.
     
  16. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    keine Ursache, ich schmunzel drüber :)
     
  17. Angelika Anna

    Angelika Anna Mitglied

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    hallo,

    habe mal diesen älteren Beitrag wieder hervor geholt um mir mal Luft zu machen und Rat von euch zu holen.

    Ich habe ja seit 1990 cp und einen GdB von 50%.
    Hatte die letzten Jahre nie Probleme mit meiner KK über Antrag der Erstattung der Zuzahlungen. Bis auf heute
    Die Erstattung wurde abgelehnt, es sei denn ich würde an einem Gesundheitsprogramm teilnehmen und zwar bei konorarer Herzerkrankung.
    Im vorigen Jahr (Oktober)wurden mir 2 Stents an den Herzgefäßen implantiert und bin daher auch regelmäßig beim Arzt.

    Habe der Dame bei der KK gesagt das bei mir die cP als chron. krank zählt und ich gerne den Antrag und das Formular für meinen Rheumadoc, der das ja bescheinigen muss, hätte. Das ginge bei mir nicht, da ich nur 50% und keine Pflegestufe 2 hätte, das wären nämlich die Voraussetzungen.

    Es steht aber doch auch geschrieben, als schwerwiegend chron. krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang mindestens pro Quartal - wegen der selben Krankheit ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der folgenden Merkmale zutreffen:

    Dann kommt das mit der Pflegestufe und den mindestens 60%

    und dann das Merkmal wo ja bei einem chron. Kranken zutrifft:
    Es wird kontinuierlich eine medizinische Behandlung durchgeführt, (wurde schon in den Vorbeiträgen zitiert) usw.

    Also erfülle ich doch eines der Merkmale oder wie seht ihr das?

    Fahre morgen dann wieder zur Krankenkasse mit diesen Argumenten und lasse mich so schnell nicht abfertigen. War heute so perplex, das ich nicht gleich reagiert habe.
     
  18. kukana

    kukana in memoriam †

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    Aktuell gilt das was vom "Gemeinsamen Bundesausschuß" festgelegt wurde. Also einer der Punkte muss zutreffen. Satz 3 wird wohl bei den meisten von uns zum Tragen kommen.
    Gruß Kuki

    http://www.g-ba.de/institution/sys/faq/12/

    In der sogenannten Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist definiert, wer als schwerwiegend chronisch krank gilt. Dies sind Personen, die sich nachweislich wegen derselben Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung befinden und eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    1. Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI vor.
    2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent vor, wobei der GdB oder die MdE nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG oder des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt und zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss.
    3. Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
     
  19. Angelika Anna

    Angelika Anna Mitglied

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    Hallo Kukana,

    danke für die schnelle Antwort.
    Ich sehe das auch so, zumal unter Punkt 3 dies immer so bearbeitet wurde.
    Mir wurde heute gesagt es wäre ein neues Gesetz und dies würde nicht auf mich zutreffen. Deshalb meine Verunsicherung.
    Da werde ich morgen mal auf der KK etwas Dampf ablassen.

    LG Angelika Anna
     
  20. kukana

    kukana in memoriam †

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    Es gibt eine neue Bestimmung nach der man an Therapieprogrammen teilnehmen muss, jüngere Versicherte müssen die Teilnahme daran nachweisen.
    Auszug dazu der Barmer-GEK, ich denke die anderen Kassen werden ein ähnliches Vorgehen haben. Wobei ich kein Programm für Rheumatiker finden konnte bisher.

    Belastungsgrenze
    Die Absenkung der Belastungsgrenze auf 1 Prozent ist zukünftig zudem an eine Beratung über bestimmte Früherkennungsuntersuchungen geknüpft. Diese Regelung betrifft zunächst nur weibliche Versicherte, die nach dem 1.4.1987 geboren sind. Innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Erreichen des 20. Lebensjahres müssen sie eine einmalige Beratung über die Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses wahrnehmen. Männliche Versicherte, die nach dem 1.4.1962 geboren sind, müssen sich ab 2012 über die Darmkrebsfrüherkennung beraten lassen.
    Die Nachweispflicht ergibt sich, wenn Versicherte ab diesen Geburtsjahrgängen später an einer Krebsart erkranken, für die die Beratungsregelung gilt.
    Für eine Verlängerung der 1-Prozent-Belastungsgrenze ist außerdem ein therapiegerechtes Verhalten Voraussetzung, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem Barmer GEK Besser-Leben-Programm für chronisch Kranke.
     
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